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Schwerpunktthema


Juli 2010 - Arbeitszeit und Mitbestimmung

Bei der Arbeitszeit geht nichts ohne Betriebsrat. Will der Arbeitgeber Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Überstunden oder Kurzarbeit einführen, benötigt er zwingend die Zustimmung des Betriebsrats. Diskussionsstoff gibt es genügend. Immer wieder ist sogar strittig, was zur Arbeitszeit zählt. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer gerade veröffentlichten Entscheidung vom 10.11.2009 (1 ABR 54/08) geklärt, dass das Anlegen der Dienstkleidung – auch vor Betätigung der Zeiterfassung – Arbeitszeit ist und daher der Mitbestimmung unterliegt.

Konkret führt das Gericht aus (BAG v. 10.11.2009 1 ABR 54/08), dass das An- und Ablegen von vorgeschriebener Firmenkleidung dann Arbeitszeit gem. § 87 I Nr. 2 BetrVG ist, wenn die Kleidung nicht auch zuhause getragen wird. Dann ist das Anlegen selbst rein „fremdnützig“ und die aufgewandte Zeit erfolgt damit allein im Interesse des Arbeitgebers. Eine Anweisung hinsichtlich des Umkleidens unterliegt folglich der betrieblichen Mitbestimmung (siehe auch DKKW-Klebe, § 87 Rn. 77).

Grundsätzlich hat der Betriebsrat gem. § 87 I Nr. 2 und Nr. 3 ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei allen Regelungen, die die Lage der täglichen Arbeitszeit , deren Verteilung auf die Wochentage und Überstunden bzw. Kurzarbeit betreffen. Der Betriebsrat soll dafür Sorge tragen, dass dem Bedürfnis nach privater Freizeitgestaltung der Mitarbeiter ausreichend Rechnung getragen wird. Gerade die in der letzten Zeit so oft von Arbeitgeberseite gepriesenen „flexiblen Arbeitszeitinstrumente“ sollten nicht ohne genaue Prüfung und ohne klare Regelungen – beispielsweise in Betriebsvereinbarungen – abgenickt werden. Dazu gehören:
  • Vertrauensarbeitzeit: Die vielfach praktizierte Vertrauensarbeitzeit, bei der der Arbeitgeber lediglich bestimmte Arbeitsziele und einen groben Zeitrahmen definiert, die Ausgestaltung und Erfassung aber dem Arbeitnehmer delegiert, birgt enorme Gefahren, da es keine Nachweisdokumentation der Arbeitszeit mehr gibt. Hier muss in Betriebsvereinbarungen sicher gestellt werden, dass die tatsächliche Arbeitszeit betrieblich erfasst wird und vor allem erreichbare Ziele in einem nachvollziehbaren (vom BR mitbestimmten) Verfahren mit individuellen Beschwerde- und Eskalationsrechten der AN definiert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass Zeitguthaben durch Freizeit ausgeglichen werden können (DKKW-Klebe, § 87, 80a).
  • Gleitzeit/Arbeitszeitkonten: Bei allem, was mit Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkonten zu tun hat, geht nichts ohne Betriebsrat; egal, ob es um die Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung dieser Arbeitszeitinstrumente geht. Hier ist dringend zu empfehlen, alle Details – wie die tägliche Höchstarbeitszeit, die Kernzeit und alle Variationen der Gleitzeit – in einer Betriebsvereinbarung festzulegen (hierzu im Detail: DKKW-Klebe, § 87, Rn. 80).
  • Jobsharing und KAPOVAZ: Auch bei der Einführung und Ausgestaltung der kapazitätsorientierten Arbeitszeit (KAPOVAZ) und des Jobsharing-Systems besteht zwingende Mitbestimmungspflicht. Hier muss der Betriebsrat dafür sorgen, dass die Regelungen für Teilzeitkräfte beachtet werden und diese Arbeitsplätze nur auf Wunsch der Arbeitnehmer eingeführt werden (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 81).
  • Überstunden: Ein Dauerbrenner der Betriebsratsarbeit stellen Überstunden dar. Will der Arbeitgeber Überstunden anordnen, so benötigt er gem. § 87 I  Nr. 3 die Zustimmung des Betriebsrats (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 97). Dabei ist unerheblich, ob die  Überstunden nur einzelne Abteilungen oder einzelne Mitarbeiter betreffen und auch, ob die Überstunden letztlich freiwillig geleistet werden (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 98). Schwierig ist zuweilen die Frage, wie Überstunden bei Dienstreisen mit Blick auf die Mitbestimmung zu bewerten sind (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 98b).
  • Kurzarbeit: Genauso erfordert auch die Einführung von Kurzarbeit – ebenfalls nach § 87 I Nr. 3 – zwingend die Zustimmung des Betriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich hier darauf, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll, sowie auf die Frage, wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage aufgeteilt werden soll (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 101). Strittig ist allerdings, ob das Mitbestimmungsrecht auch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber betrifft (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 102). Für die Durchführung der Kurzarbeit ist – im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis -  immer der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich (DKKW-Klebe, § 87 Rn. 104).
(fro)


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