Die neuen Betriebsräte sind gewählt. Die Arbeit kann beginnen. Um einen guten Job zu machen, benötigt der Betriebsrat ein Büro, die nötige Fachliteratur und die erforderlichen Kommunikations- und Sachmittel. All dies muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. So steht es im Gesetz. Nach einem neuen BAG-Urteil (vom 20.1.2010; 7 ABR 79/08) kann der Betriebsrat auch einen eigenen Internetzugang verlangen. Dazu und zu den Details, welche Sachmittel ansonsten „erforderlich“ und daher vom Arbeitgeber zu finanzieren sind, lesen Sie im folgenden:
Internet
Nach dem BAG-Urteil vom 20.1.2010 (7 ABR 79/08) steht nun fest, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen kann, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Sind die vom BAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit fundiert begründen, etwa durch Hinweis auf konkrete Informationsbedürfnisse des Gremiums, die durch Angebote im Internet erfüllt werden können. Im Ergebnis dürften damit für den Arbeitgeber kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines Internetanschlusses zur Wehr zu setzen.
Telefon, Handy
Klar ist seit langem, dass zur büromäßigen Grundausstattung ein Telefonanschluss gehört, von dem der BR unkontrolliert und ungestört Gespräche führen und entgegennehmen kann. Dies wird häufig eine eigene Telefonamtsleitung erfordern, jedenfalls einen eigenen Nebenanschluss (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 108). Der Betriebsrat sollte ein Handy erhalten, wenn dies für seine Arbeit unumgänglich ist, er beispielsweise weit auseinanderliegende Betriebsstätten zu betreuen hat (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 109).
PC, Notebook, Faxgerät, E-Mail, Kopiergerät
Zur Büroausstattung des Betriebsrats gehört eine angemessene Anzahl von PCs nebst Zubehör, und zwar ohne dass es dafür einer gesonderten Begründung bedarf (DKKW-Wedde, § 40 Abs. 2 Rn. 98). Ein Anspruch auf einen Notebook kann ebenfalls berechtigt sein, wenn dieser etwa für die Reisetätigkeit des Betriebsrats benötigt wird (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 99). Den Zugang zum E-Mail-System kann der Betriebsrat verlange, in der Regel mit eigener E-Mail-Adresse (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 102a). Ein Telefaxgerät gehört in größeren UN und Konzernen zu den erforderlichen Sachmitteln (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 100), genauso ein eigenes Kopiergerät (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 97f). Der AG ist insgesamt verpflichtet, dem BR die Nutzung von im Betrieb vorhandenen elektronischen Kommunikationssystemen (E-Mail, Intranet etc.) zu gestatten, wenn diese Systeme im Betrieb bereits allgemein genutzt werden und für seine Arbeit auch erforderlich sind. (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 101).
Homepage des Betriebsrats im Intranet/Internet
Der AG ist zudem verpflichtet, dem BR eine eigene Homepage im betrieblichen Intranet zur Verfügung zu stellen (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 102). Dem BR muss es ermöglicht werden, die Inhalte seiner Homepage jederzeit eigenständig und ohne die Einschaltung eines »Systemverwalters« ändern zu können, da er nur so seine gegenüber der Belegschaft bestehenden Informationsrechte ausschöpfen kann. Dem AG ist es untersagt, auf vom BR in das Intranet gestellte Informationen oder Beiträge einzuwirken oder diese eigenständig zu entfernen. Hingegen soll kein Anspruch auf Einrichtung und Nutzung einer öffentlichen Homepage im Internet bestehen. Dem AG steht in diesen Fällen ein Unterlassungsanspruch gegen den BR zu.
Fachliteratur
Jedem Betriebsrat ist nicht nur der Text des Betriebsverfassungsgesetzes, sondern auch mindestens ein aktueller Kommentar zur Verfügung zu stellen (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 114). Zum Nachschlagen sollte jedes einzelne Mitglied im Gremium einen Basiskommentar zum BetrVG (gängig ist beispielsweise der Basiskommentar zum BetrVG von Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo) zur Hand haben. Für die vertiefte Recherche bei komplizierten Fällen sollte ein Großkommentar (DKKW, BetrVG-Kommentar für die Praxis, 12. Auflage) vorhanden sein. Weitere Kommentare zum BetrVG und solche zu anderen Gesetzen werden vielfach je nach Betriebsgröße und Arbeitsanfall notwendig sein. Außerdem gehört eine Textsammlung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (üblicherweise die von Michael Kittner herausgegebene Arbeits- und Sozialordnung) in jedes Betriebsratsbüro, zudem eine Fachzeitschrift für das Arbeits- und Sozialrecht. Mit entsprechender Begründung kann der Betriebsrat auch elektronische Fassungen erforderlicher Literatur verlangen bzw. den Zugang zu entsprechenden Datenbanken (DKKW-Wedde, § 40 Rn. 115).